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§ 1 Allgemeines Auftraggeber und Auftragnehmer schließen einen Dienstleistungsvertrag ab Der Auftragsnehmer führt auf Grund des Vertrages während dem vereinbarten Zeitraum Fahrten mit Fahrzeugen des Auftraggebers durch Beide Vertragsparteien versichern, dass sie im Besitz aller für diesen Vertrag notwendigen Befähigungen und Genehmigungen sind Der Auftraggeber hat die Planung der Touren unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften (Lenk-/Ruhezeiten, zulässige Fahrzeuggewichte/-maße etc.) vorzunehmen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Dienstleistungsvertrag nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen Der Auftragnehmer übernimmt mit Auftragsbeginn die Aufgabe des Fahrers, Frachtführer bleibt der Auftraggeber, Fracht- und Fahrzeugversicherung obliegen dem Auftraggeber/Fahrzeughalter. Zusätzliche Tätigkeiten bedürfen der Absprache, sind ohne Gewähr und unterliegen dem Haftungsausschluss Nebenabreden oder Vertragsänderungen bedürfen stets der Schriftform
§ 2 Fahrzeug Auftraggeber und Auftragnehmer protokollieren bei Fahrzeugübernahme/-gabe den Zustand und ersichtliche Mängel Der Auftraggeber versichert den einwandfreien technischen Zustand und die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges und sämtlicher Aufbauten nach bestem Wissen und Gewissen und unter Beachtung geltender Gesetze. Bekannte Mängel (auch solche die nicht zwingend die Verkehrssicherheit beeinträchtigen) sind dem Auftragnehmer mitzuteilen Der Auftraggeber versichert, Fahrzeughalter zu sein, andernfalls hat er dies dem Auftragnehmer mitzuteilen und gegebenenfalls Art und Umfang seines Nutzungsrechtes nachzuweisen
§ 3 Arbeitsmittel Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass alle zur Erfüllung des Dienstleistungsvertrages notwendigen Arbeitsgeräte, Sicherungs- und Schutzvorrichtungen in ausreichender Menge und ohne Mängel vorhanden sind Alle vom Auftraggeber bereitgestellten Arbeitsmittel sind vom Auftragsnehmer mit größter Sorgfalt zu behandeln Der Auftraggeber stellt dem Auftragsnehmer sämtliche zur Erfüllung des Dienstleistungsvertrages notwendigen Informationen zur Verfügung (Telfonlisten, Kontaktpersonen etc.)
§ 4 Kosten und Auslagen Der Auftraggeber übernimmt alle Kosten, die zur ordnungsgemäßen Ausführung des Dienstleistungsvertrages notwendig sind (Maut, Vignetten, Kraftstoff etc.) und sorgt schon im Voraus für ausreichende Deckung (Tankkarte/Bargeld) Sollten aus der Erfüllung des Dienstleistungsvertrages dennoch Auslagen entstehen, die der Auftragsnehmer aus eigenen Mitteln vorfinanziert, sind diese Auslagen am Ende einer laufenden Woche durch den Auftraggeber zu erstatten. Zusätzliche Auslagen sind mit dem Auftraggeber abzustimmen
§ 5 Schäden und Haftung Fahrzeugschäden und die Deckung dieser unterliegen der Fahrzeugversicherung. Eine ausreichende und ordnungsgemäße Deckung obliegt dem Auftraggeber/Frachtführer. Unzureichende/fehlende Deckung gehen zu Lasten des Auftraggebers Für Schäden an Hilfs-/Sicherungsmitteln haftet der Auftragsnehmer, wenn:
-Fehlerhafter Umgang trotz Einweisung nachzuweisen ist
-Mutwillige Zerstörung oder Beschädigung nachgewiesen wird Der Auftragsnehmer gewährt bei nachweislich verschuldetem Terminverzug eine Entschädigung in Höhe eines vereinbarten Tagessatzes. Darüber hinaus gehende Haftung bei Terminverzug ist ausgeschlossen
§ 6 Vertragsdauer und Kündigung Die Länge des Vertragsverhältnisses wird im Dienstleistungsvertrag schriftlich festgehalten. Der Vertrag läuft automatisch aus Eine vorzeitige Kündigung des Dienstleistungsvertrages ist möglich bei gegenseitigem Einverständnis der Vertragsparteien oder durch entsprechende Vereinbarungen im Dienstleistungsvertrag Weitere Sonderkündigungsrechte des Auftragsnehmers siehe §7 Abs. 3 Weitere Sonderkündigungsrechte des Auftraggebers siehe §8 Abs.2
§ 7 Rechnungsstellung/Zahlungsbedingungen Rechnungsstellung erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, wöchentlich Zahlungen sind binnen 10 Tagen ab Rechnungsstellung zu leisten Bei Zahlungsverzug/Nichtzahlung ist der Auftragnehmer/Mietfahrer berechtigt, den Dienstleistungsvertrag mit sofortiger Wirkung zu beenden. Ausstehende Ansprüche bleiben dadurch unberührt Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht seitens Auftraggeber oder Auftragnehmer besteht nicht
§ 8 Krankheit Sollte der Auftragsnehmer nachweislich durch krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit seinen Pflichten aus dem Dienstleistungsvertrag nicht nachkommen können, wird der Vertrag für die Dauer der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ausgesetzt. Der Auftraggeber kann bei Krankheit des Mietfahrers/Auftragnehmer den Dienstleistungsvertrag kündigen. Bestehende Forderungen des Auftragnehmers bleiben hiervon unberührt