§ 1 Allgemeines
Auftraggeber und Auftragnehmer
schließen einen Dienstleistungsvertrag ab
Der Auftragsnehmer führt auf
Grund des Vertrages während dem vereinbarten Zeitraum Fahrten mit
Fahrzeugen des Auftraggebers durch
Beide Vertragsparteien versichern,
dass sie im Besitz aller für diesen Vertrag notwendigen
Befähigungen und Genehmigungen sind
Der Auftraggeber hat die Planung
der Touren unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften
(Lenk-/Ruhezeiten, zulässige Fahrzeuggewichte/-maße etc.)
vorzunehmen.
Der Auftragnehmer verpflichtet
sich, den Dienstleistungsvertrag nach bestem Wissen und Gewissen zu
erfüllen
Der Auftragnehmer übernimmt mit
Auftragsbeginn die Aufgabe des Fahrers,
Frachtführer bleibt der Auftraggeber,
Fracht- und Fahrzeugversicherung obliegen dem
Auftraggeber/Fahrzeughalter.
Zusätzliche Tätigkeiten bedürfen
der Absprache, sind ohne Gewähr und unterliegen dem
Haftungsausschluss
Nebenabreden oder Vertragsänderungen bedürfen stets der Schriftform § 2 Fahrzeug
Auftraggeber und Auftragnehmer
protokollieren bei Fahrzeugübernahme/-gabe den Zustand und
ersichtliche Mängel
Der Auftraggeber versichert den
einwandfreien technischen Zustand und die Verkehrssicherheit des
Fahrzeuges und sämtlicher Aufbauten nach bestem Wissen und Gewissen
und unter Beachtung geltender Gesetze. Bekannte Mängel (auch solche
die nicht zwingend die Verkehrssicherheit beeinträchtigen) sind dem
Auftragnehmer mitzuteilen
Der Auftraggeber versichert, Fahrzeughalter zu sein,
andernfalls hat er dies dem Auftragnehmer mitzuteilen und
gegebenenfalls Art und Umfang seines Nutzungsrechtes nachzuweisen § 3 Arbeitsmittel
Der Auftraggeber hat dafür Sorge
zu tragen, dass alle zur Erfüllung des Dienstleistungsvertrages
notwendigen Arbeitsgeräte, Sicherungs- und Schutzvorrichtungen in
ausreichender Menge und ohne Mängel vorhanden sind
Alle vom Auftraggeber
bereitgestellten Arbeitsmittel sind vom Auftragsnehmer mit größter
Sorgfalt zu behandeln
Der Auftraggeber stellt dem Auftragsnehmer sämtliche zur
Erfüllung des Dienstleistungsvertrages notwendigen Informationen
zur Verfügung (Telfonlisten, Kontaktpersonen etc.) § 4 Kosten und Auslagen
Der Auftraggeber übernimmt alle
Kosten, die zur ordnungsgemäßen Ausführung des
Dienstleistungsvertrages notwendig sind (Maut, Vignetten, Kraftstoff
etc.) und sorgt schon im Voraus für ausreichende Deckung
(Tankkarte/Bargeld)
Sollten aus der Erfüllung des
Dienstleistungsvertrages dennoch Auslagen entstehen, die der
Auftragsnehmer aus eigenen Mitteln vorfinanziert, sind diese
Auslagen am Ende einer laufenden Woche durch den Auftraggeber zu
erstatten.
Zusätzliche Auslagen sind mit dem
Auftraggeber abzustimmen § 5 Schäden und Haftung
Fahrzeugschäden und die Deckung
dieser unterliegen der Fahrzeugversicherung. Eine ausreichende und
ordnungsgemäße Deckung obliegt dem Auftraggeber/Frachtführer.
Unzureichende/fehlende Deckung gehen zu Lasten des Auftraggebers
Für Schäden an
Hilfs-/Sicherungsmitteln haftet der Auftragsnehmer,
wenn: -Fehlerhafter Umgang trotz Einweisung nachzuweisen
ist -Mutwillige Zerstörung oder Beschädigung nachgewiesen wird
Der Auftragsnehmer gewährt bei nachweislich verschuldetem
Terminverzug eine Entschädigung in Höhe eines vereinbarten
Tagessatzes. Darüber hinaus gehende Haftung bei Terminverzug ist
ausgeschlossen § 6 Vertragsdauer und Kündigung
Die Länge des
Vertragsverhältnisses wird im Dienstleistungsvertrag schriftlich
festgehalten. Der Vertrag läuft automatisch aus
Eine vorzeitige Kündigung des
Dienstleistungsvertrages ist möglich bei gegenseitigem
Einverständnis der Vertragsparteien oder durch entsprechende
Vereinbarungen im Dienstleistungsvertrag
Weitere Sonderkündigungsrechte
des Auftragsnehmers siehe §7 Abs. 3
Weitere Sonderkündigungsrechte des Auftraggebers siehe §8
Abs.2 § 7 Rechnungsstellung/Zahlungsbedingungen
Rechnungsstellung erfolgt, sofern
nicht anders vereinbart, wöchentlich
Zahlungen sind binnen 10 Tagen ab
Rechnungsstellung zu leisten
Bei Zahlungsverzug/Nichtzahlung
ist der Auftragnehmer/Mietfahrer berechtigt, den
Dienstleistungsvertrag mit sofortiger Wirkung zu beenden.
Ausstehende Ansprüche bleiben dadurch unberührt
Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht seitens
Auftraggeber oder Auftragnehmer besteht
nicht § 8 Krankheit
Sollte der Auftragsnehmer
nachweislich durch krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit seinen
Pflichten aus dem Dienstleistungsvertrag nicht nachkommen können,
wird der Vertrag für die Dauer der krankheitsbedingten
Arbeitsunfähigkeit ausgesetzt.
Der Auftraggeber kann bei
Krankheit des Mietfahrers/Auftragnehmer den Dienstleistungsvertrag
kündigen.
Bestehende Forderungen des Auftragnehmers bleiben hiervon
unberührt